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Frostbedingter Leitungswasserschaden – Vermieter muss auf besondere Minimalbeheizung hinweisen

In dem vom OLG Naumburg zu beurteilenden Fall kam es zu einem frostbedingten Leitungswasserschaden in der von dem Beklagten angemieteten Dachgeschosswohnung. Zum Schadenszeitpunkt befand sich der Beklagte bereits längere Zeit in einem Auslandseinsatzes der Bundeswehr. Jedoch hatte während seiner Abwesenheit die Mutter die Wohnung zweimal in der Woche aufgesucht und dabei auch das Funktionieren der Heizung kontrolliert. Auch bei Schadeneintritt waren die Heizkörper in Betrieb, jedoch lediglich auf der sogenannten Frostwächterfunktion.

 

Der Vermieter hatte den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines frostbedingten Leitungswasserschadens eine Beheizung auf Stufe 2 erforderlich war. Vor diesem Umstand wertete das Gericht das Verhalten des Beklagten bzw. dessen Mutter als nicht grob fahrlässig.

 

Im amtlichen Leitsatz heißt es:

 

"Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadenersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein beheizen auf Stufe 2 erforderlich sein kann."

 

OLG Naumburg, Urteil vom 29.09.2016, Az. 4 U 76/15 (VersR 2017, 885)

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