Hotline +49 (0)351 448480

Haftung einer 13-jährigen für den Brand von Strohballen durch Wegwerfen einer Zigarettenkippe (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 14.11.2020, Az. 9 U 39/20)

Das Landgericht Magdeburg bejaht die Haftung und verurteilte die zum Tatzeitpunkt 13-jährige zum Schadensersatz.

Aus den Entscheidungsgründen: „Die Beklagte handelte schuldhaft, denn die Herbeiführung des Brandes war fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei kann der Fahrlässigkeitsvorwurf darin bestehen, dass die vorausgesehene Schädigung nicht vermieden oder der Eintritt der Schadensverwirklichung nicht vorausgesehen und damit abgewendet wurde. Das war hier der Fall. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass Strohballen leicht entflammbar sind und das Entsorgen oder Ausdrücken einer glimmenden Zigarette die Strohballen entzünden kann.

Das Verschulden ist nicht nach § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs.1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Aus der Formulierung dieses gesetzlichen Tatbestands folgt die widerlegbare Vermutung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen, der das siebente Lebensjahr vollendet hat (BGH NJW-RR 2005, 1263; 2005, 327 (328); 1997, 1110; BGHZ 161, 180 (187) - NJW 2005, 354 (355); BGH VersR 1954, 221; OLG Köln VersR 1987, 1022). diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Der Minderjährige besitzt die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht (Einsichtsfähigkeit; Zurechnungsfähigkeit), wenn er nach seiner Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines tuns bewusst zu sein. Das Kind muss eine geistige Entwicklung erreicht haben, die es intellektuell befähigt, sowohl die Gefährlichkeit und Unrechtmäßigkeit seiner Handlung oder Unterlassung zu erkennen als auch die Verpflichtung, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Dabei ist allerdings nur ein allgemeines Verständnis dafür zur fordern, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann, sei es in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht. Von einem solchen Verständnis ist bei der damals 13-jährigen Beklagten auszugehen, die Zigaretten raucht. Denn bereits das Entzünden einer Zigarette zeigt ein grundlegendes Verständnis von der Möglichkeit, mit Feuer Energie von dem einen auf den anderen Gegenstand zu übertragen.

Keine Voraussetzung für die Haftung Minderjähriger ist, ob der einzelne Minderjährige auch die Willenskraft aufbringt, sein Verhalten dieser Einsicht gemäß zu steuern bzw. seine Antriebskräfte zu beherrschen. Auf die individuelle Fähigkeit, sich einsichtsgemäß zu verhalten, kommt es also nicht an.

Zurück

Copyright © 2024 H&P Rechtsanwälte Prof. Dr. Holzhauser & Partner. Alle Rechte vorbehalten.