Hinweispflicht des mit der Wartung beauftragten Unternehmers einer Anlage auf erkennbare erhebliche Mängel (Hinweisbeschluss OLG Frankfurt vom 11.01.2021 20 Az. 21 U 56/20)
Kann ein mit Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen beauftragter Werkunternehmer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass das Objekt, mit dessen Wartung oder Reparatur er beauftragt worden war, einen Mangel aufweist, der dessen Betriebssicherheit oder sonstige bestimmungsgemäße Brauchbarkeit für den Besteller beeinträchtigen kann, trifft ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller, damit dieser sich entscheiden kann, ob er den infrage stehenden Mangel beseitigen lassen will (RGZ 127, 14, BGH Urteil vom 28.10.1955, Az. I ZR 151/53, OLG Düsseldorf NJW – RR 2000, 1554).
Entscheidend ist, dass der Unternehmer vor oder während der Ausführung der ihm beauftragten Werkleistung bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen konnte, dass an dem Gegenstand der Wartungs- und Reparaturmaßnahme außerhalb des Wartungs- und Reparaturauftrags ein weiterer Mangel oder Fehler vorliegt, der die gefahrfreie Brauchbarkeit des Leistungsgegenstands für den Besteller infrage stellen kann.
Die Haftung gründet sich insoweit nicht auf den Gesichtspunkt der Mängelgewährleistung, sondern auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen bzw. – bei Bemerkbarkeit während der Werksausführung – auf eine positive Vertragsverletzung aufgrund Verletzung einer Nebenpflicht zur Warnung und Information des Bestellers.
Verletzt der Unternehmer schuldhaft diese zur Darlegungs- und Beweislast des Bestellers stehende Nebenpflicht, ist er dem Besteller nach §§ 241 Abs. 2, 282 BGB zu Schadensersatz verpflichtet.