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Nachbarregress bei lösenden Baumteilen - Kein höhere Gewalt bei 8 Bft.

In einem von uns geführten Fall vor dem Landgericht Berlin ging es unter anderem um die Frage, ob bei abbrechenden Ästen einer Robinie bei Windstärken bis zu 8 Bft. ein Fall der höheren Gewalt vorliegt.

Unstreitig hatten sich massive Baumteile der auf dem Nachbargrundstück stehenden Robinie gelöst und erhebliche Schäden an dem Gebäude des Versicherungsnehmers unserer Mandantin verursacht. Der beklagte Eigentümer des Nachbargrundstücks wendete unter anderem ein, dass ein Fall der höheren Gewalt vorläge, was einen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB entgegenstehen würde.

Zwischen den Parteien war streitig, ob am Schadentag Windstärken bis zu 6 Bft. oder bis zu 8 Bft. herrschten.

Hierauf kam es nach Auffassung des Landgerichts Berlin jedoch nicht an, da in beiden Fällen kein ungewöhnliches und unbeherrschbares Naturereignis vorlag. So heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Es hatte sich auch kein ungewöhnliches und unbeherrschbares Naturereignis zugetragen, dessen Folgen jeder Grundstückseigentümer billigerweise selbst hinzunehmen hätte, denn Windstärken bis 6 Bft. stellen nur starken Wind dar, der einem Aufenthalt im Freien nicht entgegensteht. Windstärken bis zu 8 Bft. sind in Deutschland zwar nicht alltäglich, aber keineswegs außergewöhnlich. Gesunde Bäume und erst recht widerstandsfähige Robinien halten einige Zeit sogar einem Sturm stand, der erst ab 10 Bft. gegeben ist. Der Umstand, dass sich – nur – eine Robinie des Beklagten bereits unterhalb der Sturmstärke am Stamm spaltete und erhebliche teile abwarf, was aus den Fotos ersichtlich ist, belegt, dass der Baum im Gegensatz zu den anderen Anpflanzungen auf seinem Grundstück tatsächlich eine, wenn auch unerkannte Gefahr darstellte, die sich bei dem Schlechtwetterereignis am 30.06.2012 verwirklichte. Für diese von seinem Grundstück ausgehende Störung hat der Beklagte verschuldensunabhängig einzustehen.“

LG Berlin, Urteil vom 09.11.2017, Az. 33 O 227/16

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