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Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Am 16. Oktober 2020 hat der Bundestag das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WIMoG – verabschiedet.

Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht darin, dass durch
§ 9a des neuen Wohnungseigentumsgesetzes der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, d.h. sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger gegenüber nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Nach § 21 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, wenn diese mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, sofern die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn sich die Kosten der baulichen Veränderung innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

Nach § 26a kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung einem zertifizierten Verwalter übertragen, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat.

Nach § 22 kann die Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung jetzt auch online erfolgen.

Im Zusammenhang mit der Reformierung des WEG wurden auch mietrechtliche Vorschriften des BGB geändert. So kann nach § 554 BGB n. F. der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Fundstelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil VII Nr. 47 vom 22.10.2020, 2187.

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