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Schornsteinfeger haftet für mangelhafte Überprüfung der Betriebssicherheit

In einem von uns geführten Prozess verurteilte das Landgericht Marburg einen Schornsteinfeger zu Zahlung von 75% der geltend gemachten Regressforderung. Der Versicherungsnehmer beachtete bei der Installation eines Festbrennofens nicht den nach der Feuerverordnung erforderlichen Mindestabstand zwischen dem gedämmten Verbindungsstück und brennbaren Baustoffen. Dennoch erstellte der beklagte Schornsteinfeger eine Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Energieerzeugungsanlage und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase. In der Folge kam es zu einem Brand, der einen erheblichen Gebäudeschaden verursachte.

Das Landgericht Marburg stelle zunächst fest, dass die Beauftragung des Versicherungsnehmers unserer Mandantin eine privatrechtliche Verpflichtung zur Prüfung der sicheren Benutzbarkeit sowie ordnungsgemäßen Abführung des Abgases der Feuerungsanlage begründet. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere dessen Einwand, dass eine Inaugenscheinnahme nur durch eine zerstörende Bauteilöffnung hätte erfolgen können, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Zutreffend wies es daraufhin, dass der beklagte Schornsteinfeger notfalls den Bauherrn dazu hätte anhalten müssen, vor der Herstellung der Verkleidung eine Inaugenscheinnahme zu ermöglichen. Auch der Einwand, dass andere Bezirksschonsteinfeger in gleichem Umfang sorgfaltswidrig gehandelt hätten, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen, da der Maßstab sorgfaltspflichtgemäßen Handels objektiv zu bestimmen ist.

Jedoch nahm das Landgericht Marburg ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers unserer Mandantin an, da dieser die Abgasführung unzureichend hergestellt hatte. Das überwiegende Verschulden sei jedoch bei dem beklagten Schornsteinfeger zu sehen, da die von ihm durchgeführte Überprüfung gerade dazu dient, unentdeckte Mängel zu erkennen und abzustellen. Zudem war dem Beklagten, dass die Feuerungs- und Abgasanlage nicht von einem Fachmann hergestellt wurde, so dass er eine besonders intensive Überprüfung hätte vornehmen müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Marburg, Urteil vom 10.05.2017, Az. 2 O 110/16

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