Kann ein mit Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen beauftragter Werkunternehmer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass das Objekt, mit dessen Wartung oder Reparatur er beauftragt worden war, einen Mangel aufweist, der dessen Betriebssicherheit oder sonstige bestimmungsgemäße Brauchbarkeit für den Besteller beeinträchtigen kann, trifft ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller, damit dieser sich entscheiden kann, ob er den infrage stehenden Mangel beseitigen lassen will ...