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Erhitzen von Öl - Amtsgericht Viechtach bejaht grobe Fahrlässigkeit

Im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung hat das Amtsgericht Viechtach in einem von uns geführten Verfahren das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim unbeaufsichtigten Erhitzen von Öl bejaht. Das erkennende Gericht führte insoweit bzgl. des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit in objektiver Hinsicht aus:

"Die Erhitzung von Öl oder Fett in einer offenen Pfanne stellt sich aufgrund des immensen Gefahrenpotentials als Handlung dar, die mit höchster Aufmerksamkeit durchzuführen und zumindest stetig zu überwachen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2005, Az. 7 U 113/04). Nach diesen Maßstäben verletzte der Beklagte zu 1) in objektiver Hinsicht seine Sorgfaltspflichten zur Überwachung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle in besonders gravierender Weise, als er sich ohne die Herdplatte auszuschalten aus der Küche entfernt hatte“

Auch in subjektiver Hinsicht musste sich der Beklagte ein schweres Verschulden vorwerfen lassen. Er trug zwar vor, am Tag des Brandes nach einer Operation nach Hause gekommen zu sein, dies begründe nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts Viechtach jedoch keine besonderen Umstände dahingehend, dass der Beklagte in irgendeiner Weise grundsätzlich in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder ähnliches. Dahingehendes sei auch nicht vorgetragen worden.

AG Viechtach, Urteil vom 25.07.2017, Az. 4 C 374/16

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