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Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch auch bei zwei Gebäuden auf demselben Grundstück

Das Landgericht Itzehoe hat einem von uns geführten Verfahren einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog auch bei zwei Gebäuden auf demselben Grundstück bejaht.

 

Die Versicherungsnehmer unserer Mandantin waren Mieter einer Doppelhaushälfte. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Doppelhaushälften auf separaten eigenen Grundstücken stehen oder auf einem einzigen. In der nicht bewohnten Doppelhaushälfte kam es zu einem Wasserschaden, welcher auch zu einem Inhaltsschaden in der von den Versicherungsnehmern bewohnten Doppelhaushälfte führte.

 

Während das erstinstanzliche Gericht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch noch ablehnte, folgte das Berufungsgericht, folgte das Landgericht Itzehoe der hier vertretenen Auffassung, dass der Begriff des „anderen Grundstücks im Sinne des 906 BGB in Anlehnung an die Eigentümerbefugnisse nach §903 BGB und nicht grundbuchrechtlich zu verstehen ist. So führt die Kammer aus:

 

„In dem hier zu würdigenden Fall sind abgegrenzte Gebäudeteile vorhanden, da der Mieterin ein eigener Gebäudeteil zur alleinigen Nutzung zustand, der durch das aus dem anderen Teil eindringende Wasser beeinträchtigt worden ist. Es kann letztlich nach Auffassung der Kammer für einen Ausgleichsanspruch aus einer analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Grundstück zufällig oder sogar willkürlich grundbuchrechtlich geteilt oder ungeteilt ist. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten könnten andernfalls Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. BGB über sämtliche Gebäude der gesamten Straße ausgeschlossen sein.“

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

LG Itzehoe, Urteil vom 20.06.2017, Az. 1 S122/15

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