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Falschangaben in der Verhandlungsniederschrift

Der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin unserer Mandantin gab in der Verhandlungsniederschrift an, dass bei einem Einbruchdiebstahl unter anderem Bargeld aus einer angeblich abgeschlossenen Schublade entwendet worden sei. Nachdem  unsere Mandantin einen Vorschuss in Höhe von 3.000,00 EUR gezahlt hatte, nahm sie Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte und stellte zahlreiche Widersprüche zu den Angaben ihrer Versicherungsnehmerin fest. So hieß es im Spurensicherungsbericht, dass mehrere unverschlossene Schranktüren und Schubladen geöffnet worden seien.

Nachdem das AG Bochum unsere Klage noch abwies, hatten wir mit unserer Berufung vor dem Landgericht Bochum Erfolg. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, in welcher der Polizeibeamte, der den Spurensicherungsbericht gefertigt hatte, vernommen, wurde, stand für das Gericht fest, dass keine Schubladen aufgebrochen wurden. Andernfalls, so der Polizeibeamte in seiner Zeugenaussage, hätte er dies in seinem Bericht vermerkt.

Nach zutreffender Auffassung der Kammer spräche für ein arglistiges Verhalten indiziell, wenn die Beklagte in der Verhandlungsniederschrift falsche Angaben mache. Im Rahmen ihrer sekundären Beweislast habe die Beklagte nicht dargelegt, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen sei.

Aufgrund ihres arglistigen Verhaltens habe sie den Versicherungsschutz voll verwirkt, so dass unserer Mandantin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung  zusteht.

LG Bochum, Urteil vom 16.02.2018, Az. I-5 S 133/17

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