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Rechtsanwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm

In einem von uns geführten Rechtsstreit hat das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.05.2018, Az. 7 O 7/17) unserer Mandantin auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Das Gericht führte aus:

"Die Klägerin hat gegen die Beklagten außerdem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.348,27 € gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB, die die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. geltend macht. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf Rechtsanwaltskosten (Palandt BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 57). Diese fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm (BGH NJW 06, 1065), soweit die Inanspruchnahme erforderlich und zweckmäßig war. Dagegen bestehen vorliegend keine Bedenken. Die Klägerin war durch den Schadensfall berechtigt, sich zur Geltendmachung und Durchsetzung des durch den Brand verursachten Schadens anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um ihre Ansprüche rechtlich geltend zu machen. Da die Klägerin diesen Betrag selbst noch nicht beglichen hat, hat sie nur einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie entsprechen zudem den gesetzlichen Gebühren und sind der Höhe nach angemessen. Dass eine 1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht wird statt einer durchschnittlichen 1,3 Gebühr haben die Beklagten nicht angegriffen, sodass der Gebührenrahmen auch seitens des Gerichts als angemessen erachtet wird."

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